Wer den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung beanspruchen will, der muss dem Finanzamt eine
Rechnung vorlegen, die bis ins kleinste Detail korrekt ist.
Das gehört in die Rechnung (nach Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes):
1. Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden
2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
3. Vollständiger Name und Anschrift des Kunden (= Leistungsempfänger)
4. Ausstellungsdatum der Rechnung
5. einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer
6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Monatsangabe)
7. Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
8. (Netto-)Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung, ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt,
ggf. abzüglich vereinbarter Preisminderungen
9. Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuersatz (7 % oder 19 %) bzw. Hinweis auf
Umsatzsteuerbefreiung
10. Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag
11. ggf. ein Hinweis auf Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers.
Das sagt der Bundesfinanzhof:
• Das Lieferdatum ist wichtig: Selbst wenn der Lieferzeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der
Rechnung identisch ist, muss das Datum auf die Rechnung, sagt der Bundesfinanzhof (Urteil
vom 17. Dezember 2008, Az. XI R 62/07). Nur dann ist sie vollständig und wird vom
Finanzamt anerkannt.
• Prüfen Sie die Adresse: Auf Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollte
natürlich der richtige Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers stehen.
Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, muss aber selbst prüfen,
ob die Angaben seines Geschäftspartners wirklich korrekt sind. (Urteil vom 6. Dezember
2007, Az.: V R 61/05). Mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs wurden diese Anforderungen
auf alle Unternehmer – egal welcher Rechtsform – erstreckt.
Steuerberater empfehlen, sich zur Sicherheit eine Kopie vom Personalausweis und der
Gewerbekarte des Lieferanten oder Leistungserbringers zu machen. Im Zweifel sollte man
sogar ein Treffen in dessen Büroräumen vereinbaren. Dann habe man den Beweis für den