Pflichtangaben in Rechnungen


Wer den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung beanspruchen will, der muss dem Finanzamt eine

Rechnung vorlegen, die bis ins kleinste Detail korrekt ist.

Das gehört in die Rechnung (nach Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes):

1. Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden

2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

3. Vollständiger Name und Anschrift des Kunden (= Leistungsempfänger)

4. Ausstellungsdatum der Rechnung

5. einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer

6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Monatsangabe)

7. Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung

8. (Netto-)Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung, ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt,

ggf. abzüglich vereinbarter Preisminderungen

9. Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuersatz (7 % oder 19 %) bzw. Hinweis auf

Umsatzsteuerbefreiung

10. Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag

11. ggf. ein Hinweis auf Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers.

Das sagt der Bundesfinanzhof:

Das Lieferdatum ist wichtig: Selbst wenn der Lieferzeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der

Rechnung identisch ist, muss das Datum auf die Rechnung, sagt der Bundesfinanzhof (Urteil

vom 17. Dezember 2008, Az. XI R 62/07). Nur dann ist sie vollständig und wird vom

Finanzamt anerkannt.

Prüfen Sie die Adresse: Auf Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollte

natürlich der richtige Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers stehen.

Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, muss aber selbst prüfen,

ob die Angaben seines Geschäftspartners wirklich korrekt sind. (Urteil vom 6. Dezember

2007, Az.: V R 61/05). Mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs wurden diese Anforderungen

auf alle Unternehmer – egal welcher Rechtsform – erstreckt.

Steuerberater empfehlen, sich zur Sicherheit eine Kopie vom Personalausweis und der

Gewerbekarte des Lieferanten oder Leistungserbringers zu machen. Im Zweifel sollte man

sogar ein Treffen in dessen Büroräumen vereinbaren. Dann habe man den Beweis für den


 

Service, Service, Service


 

Immer weniger private Konsumausgaben fließen in die Kassen des
Handels. Ein erfolgreiches Gegenmittel Dienstleistungen.

Der Anteil des Einzelhandelsumsatzes am privaten Verbrauch geht in Deutschland stetig zurück. Trotz steigender Einkommen und gesunkener Arbeitslosenquote ist der Einzelhandelsumsatz in den vergangenen Jahren kaum gewachsen. Die Einkommenszuwächse kommen in zunehmendem Maße anderen Verwendungsbereichen zugute, nicht zuletzt dem Dienstleistungsbereich.

Die zukünftige Entwicklung wird durch den demografischen Wandel verschärft. Der Anteil der Senioren an der Gesamtbevölkerung nimmt kontinuierlich zu, und das bei voraussichtlich sinkender Einwohnerzahl. Dabei verändern sich auch die Konsumgewohnheiten der Verbraucher angesichts zunehmenden Alters. Klassische Einzelhandelsgüter werden tendenziell weniger nachgefragt, wohingegen Dienstleistungen infolge gesicherter Einkommen, zunehmender Bequemlichkeit, aber auch körperlicher Gebrechen immer wichtiger werden.

Der Einzelhandel bewegt sich mit allen Vertriebsformaten in einem magischen Dreieck. Der Fokus des Marketingauftritts kann liegen in

  • dem Faktor Preis,
  • dem Faktor Erlebnis und Unterhaltung,
  • dem Faktor Convenience.

Die Vertriebsformate mit dem Hauptfaktor Preis werden von sämtlichen Verbrauchern akzeptiert, dieses Feld ist von den Großbetriebsformen des Einzelhandels, insbesondere durch Discounter und Fachmärkte, weitestgehend besetzt. Vertriebsformate mit dem Faktor Erlebnis und Unterhaltung sind eher jugend-, der Faktor Convenience ist eher seniorenorientiert, obwohl es hier situativ durchaus Umkehrungen gibt.

Erlebnis, Unterhaltung und Convenience stellen in starkem Maße Domänen des Fachhandels dar. Beide Faktoren sind eng mit den hierzu in Verbindung stehenden Dienstleistungen verknüpft. Eine reine Warenversorgung reicht hier nicht mehr aus, die strategische Option heißt nun für den Einzelhandel: Ware + Service + Dienstleistungen = Erfolg in der Zukunft.

Annehmlichkeiten für den Kunden werden mittlerweile schon in vielen Unternehmen des Einzelhandels angeboten. Ihr Ziel ist die Schaffung von Präferenzen für das betreffende Geschäft, infolgedessen eine Verstärkung der Kundenbindung und letztlich Sicherung und Ausbau der eigenen Umsätze.

Je nach Branche, Region oder Betriebstyp werden manche dieser Serviceleistungen vom Kunden inzwischen als Selbstverständlichkeit angesehen. Erst das Angebot von Serviceleistungen, die das Geschäft vom Wettbewerb abheben, ist Auslöser für eine echte Kundenbindung durch Kundenbegeisterung. Aber: Eine ordentliche Kundentoilette – möglichst behindertengerecht – ist dann schon wieder die positive Ausnahme im Handel.

Die Nachfrage nach Dienstleistungen wird weiter steigen, so dass sich hieraus auch Wachstumspotenziale für den Einzelhandel ergeben, der sich aktiv mit möglichen Serviceleistungen für seine Zielgruppe auseinander setzt. Dienstleistungen sind vielfach Instrumente zur Kundenbindung, können aber ebenso als direkte Ertragserbringer ausgestaltet sein. Ein großer Fehler des mittelständischen Fachhandels ist die oftmals mangelhafte Kommunikation des Dienstleistungsangebotes durch Werbung und Mitarbeiter. „Tue Gutes und rede darüber“ gilt auch für die erfolgreiche Vermarktung von Serviceleistungen.

Quelle:BBE

 

 

 

 


 

Wie Sie Außenstände erfolgreich vermeiden


 

Creditreform geht davon aus, dass die Wirtschaftskrise vor allem in der zweiten Jahreshälfte auf den deutschen Arbeitsmarkt durchschlagen und mehr Menschen in Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit drängen wird. Auch Firmen zahlen schleppender, wenn die eigene Finanzsituation brenzlig wird. So können Auftragnehmer Zahlungsausfälle vermeiden:


Bonitätsprüfung des Vertragspartners:

„Vor Vertragsabschluss sollte man die wirtschaftliche Situation des Vertragspartners prüfen“. Dabei hilft auch die eigene Hausbank.

Vorleistungen vermeiden:
Erkennt man, dass die Gegenseite ein Wackelkandidat ist, hilft die sogenannte Unsicherheitseinrede (Paragraf 321 BGB). Voraussetzung für die Unsicherheitseinrede ist, dass man selbst vorleistungspflichtig ist und der Vertrag bereits geschlossen wurde. „Im Nachhinein kann dann eine Sicherheit verlangen oder die Leistung sogar verweigern".

Vorauszahlungen oder Sicherheiten:

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der vereinbart im Kaufvertrag schriftlich entweder die teilweise oder vollständige Vorleistung des Kaufpreises, mindestens aber sollte er dessen Sicherung durch eine Bankbürgschaft ( bei Objekten oder fremden Auftraggebern) regeln. Alternativ kann man schriftlich fixieren, dass das das Eigentum an der Kaufsache erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht. „Auch bei Zwischenhändlern als Käufer ist im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts eine Absicherung möglich." Hier darf der Käufer die Sache weiterverkaufen oder verarbeiten, ohne dass der Verkäufer seinen Anspruch auf den Kaufpreis verliert.

Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen bei Werkverträgen:

Das Werkvertragsrecht verpflichtet den Unternehmer grundsätzlich zur Vorleistung. „Hier empfiehlt es sich dringend, vertraglich Abschlagszahlungen vorzusehen oder (Teil-) Sicherheitsleistungen zu vereinbaren". Gegenüber einem Bauträger ist der Unternehmer sogar kraft Gesetzes berechtigt, Sicherheit für den zu erwartenden Werklohn zu verlangen (Paragraf 648 a BGB). Falls dieser ablehnt, kann er die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen und pauschal fünf Prozent der Vergütung als Schadenersatz verlangen.

Mahnung, Mahn- und Vollstreckungsbescheid:

Zwei, spätestens drei Wochen nach dem Versand der Rechnung sollte der Schuldner die Mahnung erhalten. Sinnvoll ist es wenn ein Mitarbeiter vorher beim Kunden telefonisch nachfragt, ob es Beanstandungen oder Rückfragen zur Rechnung gibt. Der Mitarbeiter ist dann gleichzeitig ein Zeuge. Der Verzug tritt bekanntlich 30 Tage nach Erhalt und Fälligkeit der Rechnung ein. Verbraucher müssen darauf aber in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen werden.  „Bittet der Schuldner um Ratenzahlung, dann sollte man dem zustimmen, wenn die Raten angemessen sind, der Schuldner die Forderung anerkennt und die Ratenzahlungsvereinbarung eine Verfallsklausel enthält." Die Verfallsklausel kann folgendermaßen formuliert werden: „Kommt der Schuldner mit einer Rate in Rückstand, ist der gesamte offene Rest zu zahlen."

Was aber, wenn die Zahlungsaufforderung erfolglos war und keine Sicherungsinstrumente vorliegen? Dann muss die Forderung tituliert werden, damit man die Zwangsvollstreckung betreiben kann. „Der einfache Weg dazu ist das gerichtliche Mahnverfahren mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Jedenfalls dann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner aus Verzögerungsgründen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen wird. In diesen Fällen sollte gleich Klage erhoben werden." Legt der Schuldner aber keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, besitzt der Gläubiger einen vollstreckungsfähigen Titel zur Zwangsvollstreckung.

Selbst beitreiben oder beitreiben lassen?

Ob man Forderungen selbst beitreibt oder dies anderen überlässt, sollte man von seiner Zeit, den Kosten und der eigenen Kompetenz abhängig machen. Bereits die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nicht ganz so einfach. „Grundsätzlich ist dies das Wohnsitzgericht des Schuldners, es gibt aber in vielen Fällen auch besondere, günstigere Gerichtsstände, wie etwa den der Niederlassung“. Oft bleiben mangels Unkenntnis auch besondere Vollstreckungsmöglichkeiten ungenutzt. Beispielsweise betreffen das sogenannte „verschleierte Arbeitseinkommen“ oder die „Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze“. Unter Kostenaspekten ist zu bedenken, dass die Gerichte dem Unternehmer regelmäßig nur sehr geringe außergerichtliche Mahnkosten zusprechen (zwei bis maximal zehn Euro je Mahnung nach Verzug).

Sei hingegen der Anwalt oder der Inkassobeauftragte erfolgreich tätig, habe der Schuldner dessen Kosten zu tragen. „Der Unternehmer erspart sich eigene Aufwendungen im Betrieb.“ Außerdem würden die eigenen Mitarbeiter um die ungeliebte, zeitintensive Arbeit mit dem Mahnbescheid entlastet und Zeitverluste durch Monierungen des Mahngerichts wegen Unklarheiten vermieden. Sei die Forderung uneinbringlich, dürfe im Anwaltsinkasso den Mandanten nach heutiger Rechtslage ein erheblich niedrigerer Gebührensatz als früher berechnet werden. Außerdem seien qualifizierte Inkasso-Spezialisten elektronisch mit allen deutschen Mahngerichten vernetzt.  „Mahn- und Vollstreckungsbescheide werden tagesaktuell und nicht erst in einigen Wochen von den Mahngerichten bearbeitet.“